RS OGH 1975/1/15 1Ob227/74, 3Ob137/75, 5Ob571/80, 3Ob245/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1975
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Norm

EO §382 Z6 II6
EO §384 Abs3

Rechtssatz

Das mit einstweiliger Verfügung angeordnete Verbot der Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft kann seine Wirkung nur gegenüber freiwilligen Verfügungen des Gegners äußern, exekutive Schritte hingegen in keiner Weise verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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