Norm
ABGB §866Rechtssatz
Wenn das Auftreten und Verhalten einer bewußt ihre tatsächlich gegebene Beschränkung der Handlungsfähigkeit verschweigende Person geeignet ist, dem Kontrahenten den persönlichen Eindruck zu vermitteln, daß das angestrebte Rechtsgeschäft mit einem Handlungsfähigen eingegangen werden kann, so ist eine haftungsbegründender Sachverhalt Is des § 866 ABGB anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014677Dokumentnummer
JJR_19750204_OGH0002_0050OB00003_7500000_003