Norm
StGB §198Rechtssatz
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des primär Unterhaltspflichtigen ist der Umstand, daß der Unterhalt des alimentationsberechtigten Kindes durch Hilfe dritter Personen gesichert gewesen ist, selbst dann ohne Bedeutung, wenn diese Personen subsidiär unterhaltspflichtig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076334Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0130OS00167_7400000_001