Norm
USchG 1960 §1Rechtssatz
Sobald der Täter durch ein gerichtliches Urteil in einer für den österreichischen Rechtsbereich wirksamen Weise als unehelicher Vater und damit zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes (familienrechtlich) verpflichtet festgestellt ist, kommt diesem Urteil die Bedeutung einer für das Bestehen der Unterhaltspflicht allein rechtserheblichen Tatsache zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076792Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0100OS00028_7500000_002