Norm
ABGB §971Rechtssatz
Zur (körperlichen) Übergabe einer beweglichen Sache durch den Verleiher genügt es, wenn diese - auch durch Bevollmächtigte oder Boten - in eine solche Lage gebracht wird, daß sie sich tatsächlich oder nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Entlehners befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019115Dokumentnummer
JJR_19750313_OGH0002_0070OB00042_7500000_001