Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Durch die Zahlung des wahren, (höheren als im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen) Kaufpreises wird eine Steuerhinterziehung nicht bewirkt. Dem Zahlungsbegehren steht daher § 1174 ABGB nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018077Dokumentnummer
JJR_19750403_OGH0002_0000OB00200_7400000_001