RS OGH 1975/4/29 10Os33/75, 10Os89/78, 10Os74/79, 15Os156/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

StGB §87

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Angeklagte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zwölf Zentimeter von hinten in die Lendengegend des Opfers gestochen hat, ist durchaus zureichend, um die Annahme zu begründen, daß der Angeklagte dabei in der Absicht gehandelt hat, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen, zumal deren Eintritt schon nach Art der vom Angeklagten verwendeten Waffe (zweischneidiges Wurfmesser, zwölf Zentimeter Klinge) sowie nach Richtung und Wucht des (tiefgehenden) Stiches naheliegend war.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 33/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 10 Os 33/75
  • 10 Os 89/78
    Entscheidungstext OGH 21.06.1978 10 Os 89/78
    Ähnlich; Beisatz: Mit zum Teil sehr scharfen Instrumenten (Rasiermesser) und erheblicher Kraft (Durchtrennung von Muskeln, Sehnen und Nerven) zugefügte Verletzungen an zum Teil sehr empfindlichen Körperpartien (Gesichtsregion und Halsregion). (T1) Veröff: SSt 49/37 = EvBl 1979/36 S 99
  • 10 Os 74/79
    Entscheidungstext OGH 26.09.1979 10 Os 74/79
    Ähnlich; Beisatz: Wuchtige Messerstiche in den Unterleib. (T2)
  • 15 Os 156/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 15 Os 156/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092560

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0100OS00033_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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