RS OGH 1975/5/6 7Ob86/75, 8Ob548/83, 7Ob538/87, 8Ob624/89

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Veröffentlicht am 06.05.1975
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Norm

ABGB §812 K
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Die Voraussetzungen, unter denen eine Absonderung des Nachlasses zur Sicherung des Noterben vor den Gefahren einer Vermengung oder nachteiligen Verwertung der Nachlaßbestandteile aufgehoben werden kann, sind im Gesetz nicht ausdrücklich oder unzweifelhaft geregelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099347

Dokumentnummer

JJR_19750506_OGH0002_0070OB00086_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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