Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der Dienstvertrag ist zustandegekommen, wenn sich der Dienstnehmer mit zwei vom Dienstgeber vorgeschlagenen - nach Art, Umfang, Zeit, Dauer und Entlohnung der zu erbringenden Dienstleistungen inhaltlich ausreichend bestimmten - Möglichkeiten eines Dienstvertrages rechtzeitig und vorbehaltlos einverstanden erklärt und die Entscheidung seinem Vertragspartner überläßt, welche der beiden Wahlmöglichkeiten ausgenützt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013987Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0040OB00019_7500000_002