RS OGH 1975/6/18 8Ob94/75, 1Ob229/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1975
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Norm

ABGB §425 ff
KFG 1967 §37 Abs2
KFG 1967 §103 Abs5

Rechtssatz

Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges und der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers an der Außenseite des Lastkraftwagens kann nicht ohne weiteres auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 94/75
    Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 94/75
    Veröff: ZVR 1976/21 S 20
  • 1 Ob 229/16g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
    Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T1)
    Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T2)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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