RS OGH 1975/6/25 1Ob105/75, 5Ob390/97g, 1Ob47/99i

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Veröffentlicht am 25.06.1975
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Norm

ABGB §428

Rechtssatz

Die Besitzauflassung ist als Übertragungsform dadurch gerechtfertigt, daß jenes Verhältnis zwischen Sache und Erwerber, das sonst durch den Traditionsakt hergestellt werden soll, schon vorhanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011198

Dokumentnummer

JJR_19750625_OGH0002_0010OB00105_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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