Norm
StGB §65 Abs4 Z2Rechtssatz
Wird vom Staat, in dem die Tat begangen worden ist, die Auslieferung wegen einzelner Fakten nicht verlangt, sondern diese der Aburteilung durch den die Auslieferung anbietenden Staat vorbehalten, so wird der Täter dadurch nicht im Sinne des § 65 Abs 4 Z 2 StGB außer Verfolgung gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092499Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0100OS00057_7500000_002