RS OGH 1975/7/2 1Ob113/75 (1Ob115/75), 1Ob3/77, 1Ob7/77, 1Ob25/79, 1Ob24/82, 1Ob5/87 (1Ob6/87), 1Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1975
beobachten
merken

Norm

JN §1 CVIII
WRG §50 Abs3
WRG 1959 §111 Abs3

Rechtssatz

1.) Wird die gütliche Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechts zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden; die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen.

2.) Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur; Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 113/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 113/75
    Veröff: EvBl 1976/93 S 181 = SZ 48/77
  • 1 Ob 3/77
    Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 3/77
    Veröff: SZ 50/18
  • 1 Ob 7/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 7/77
    Vgl auch; nur: Wird die gütliche Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechts zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden; die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen. (T1); Beisatz: Auslegung eines Übereinkommens über die Bezahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung von Fischereirechten. (T2) Veröff: EvBl 1978/54 S 155
  • 1 Ob 25/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 25/79
  • 1 Ob 24/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 24/82
    nur: Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur; Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. (T3)
  • 1 Ob 5/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 5/87
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 60/84
  • 1 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
    Vgl auch; Veröff: SZ 66/98
  • 1 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046073

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0010OB00113_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten