TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/21 2002/11/0225

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §29 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. September 2002, Zl. MA 65-818/2002, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Zeit von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (ab 10. September 2001), entzogen und ihm gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgetragen, den Führerschein binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien abzuliefern. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001, zugestellt am 5. November 2001, wurde dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe angedroht, falls er der Aufforderung, seinen Führerschein bei der Bundespolizeidirektion Wien abzugeben, nicht binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens nachkomme. Die angedrohte Zwangsstrafe wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. November 2001 verhängt und zugleich für den Fall der weiteren Nichtbefolgung des Auftrages zur Ablieferung des Führerscheines eine neuerliche Zwangsstrafe angedroht. Schließlich wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Mai 2002 auch die neuerlich angedrohte Zwangsstrafe im Ausmaß von EUR 726,-- verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines "bis dato" keine Folge geleistet worden sei und der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht habe, dass ihm dies aus faktischen Gründen unmöglich sei, sei die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 der belangten Behörde die Gelegenheit, innerhalb einer dreiwöchigen Frist ein Vorbringen zu erstatten, welches geeignet wäre, das Vorliegen der vom Beschwerdeführer (erkennbar) behaupteten Rechtsverletzung - hier: Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Enden der Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins - als nicht gegeben erkennen zu lassen. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2003 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass von ihren Seiten im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. September 2001 verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers endete mit Ablauf der Viermonatsfrist ab Zustellung des Bescheides, somit am 10. Jänner 2002. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0268). Von diesem Zeitpunkt an war die Vollstreckung der Verpflichtung unzulässig (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999). Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den bereits nach dem Ende der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergangenen erstinstanzlichen Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe bestätigte, belastete sie den eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 35 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 21. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110225.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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