Norm
PornG §1 ARechtssatz
Bei der Auslegung des normativen Begriffs der Unzüchtigkeit kommt es neben der ratio legis (Hintanhaltung von Störungen des Zusammenlebens innerhalb der Gesellschaft) auf die allgemeine Einsichtigkeit in die Strafwürdigkeit des inkriminierten Verhaltens an. Maßstab für die Auslegung sind die hic et nunc vorhandenen Wertvorstellungen der Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087738Dokumentnummer
JJR_19750925_OGH0002_0130OS00010_7500000_003