RS OGH 1975/10/9 6Ob111/75, 7Ob553/83, 8Ob585/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1975
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
AußStrG §16 BIII2c
JWG §22

Rechtssatz

Welche Maßnahmen unter dem Begriff "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" im einzelnen zu verstehen sind, wird im Gesetz nicht gesagt; ebensowenig wann ein "schwieriger Fall" vorliegt, weshalb auch die Beurteilung dieser Voraussetzung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086822

Dokumentnummer

JJR_19751009_OGH0002_0060OB00111_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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