RS OGH 1975/11/14 11Os117/75, 10Os175/82

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Veröffentlicht am 14.11.1975
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Norm

StGB §3 A1
StGB §83
StGB §91

Rechtssatz

Notwehr liegt beim Raufhandel nur vor, wenn das Angriffselement auf der Seite eines Beteiligten völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich nur zum Zweck der Abwehr verteidigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088913

Dokumentnummer

JJR_19751114_OGH0002_0110OS00117_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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