Norm
StGB §48 Abs1Rechtssatz
Höchstmaß von fünf Jahren ist lediglich als Obergrenze zu verstehen, welche die Probezeit auch dann nicht überschreiten darf, wenn der Strafrest größer sein sollte; Erstreckung auf fünf Jahre nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091970Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0090OS00123_7500000_001