RS OGH 1975/11/26 9Os123/75, 10Os163/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

StGB §48 Abs1

Rechtssatz

Höchstmaß von fünf Jahren ist lediglich als Obergrenze zu verstehen, welche die Probezeit auch dann nicht überschreiten darf, wenn der Strafrest größer sein sollte; Erstreckung auf fünf Jahre nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 123/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 9 Os 123/75
    Veröff: JBl 1976,547
  • 10 Os 163/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 10 Os 163/80
    nur: Welche die Probezeit auch dann nicht überschreiten darf, wenn der Strafrest größer sein sollte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091970

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0090OS00123_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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