RS OGH 1975/12/5 7Ob257/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §835 C

Rechtssatz

Erweist sich die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme als offenbar vorteilhaft, so kann auch der überstimmte Miteigentümer anteilsmäßig zur Aufbringung des hiezu erforderlichen Kapitals ( zB durch Verpfändung seines Miteigentumsanteiles für ein aufzunehmendes Darlehen ) herangezogen werden, sofern er wirtschaftlich zumindest einen gleichgroßen Wert erhält.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 257/75
    Entscheidungstext OGH 05.12.1975 7 Ob 257/75
    Veröff: MietSlg 27078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013705

Dokumentnummer

JJR_19751205_OGH0002_0070OB00257_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten