Norm
ABGB §835 CRechtssatz
Erweist sich die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme als offenbar vorteilhaft, so kann auch der überstimmte Miteigentümer anteilsmäßig zur Aufbringung des hiezu erforderlichen Kapitals ( zB durch Verpfändung seines Miteigentumsanteiles für ein aufzunehmendes Darlehen ) herangezogen werden, sofern er wirtschaftlich zumindest einen gleichgroßen Wert erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013705Dokumentnummer
JJR_19751205_OGH0002_0070OB00257_7500000_003