Norm
ABGB §484Rechtssatz
Fußsteig und Fahrweg sind keine Dienstbarkeiten, welche ihrer Natur nach das ganze dienende Grundstück erfassen und daher iS des § 485 ABGB unteilbar wären. Der Besitzwille kann sich nur auf den benützten Weg erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011797Dokumentnummer
JJR_19760122_OGH0002_0060OB00171_7500000_001