Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Nach allgemeiner sowohl bei den Notaren als auch bei den Rechtsanwälten bestehender Übung sind die mit der Vertragserrichtung zusammenhängenden Konferenzen in einem normalen Umfang von der Entlohnung für den Vertrag mitumfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014