RS OGH 1976/2/17 12Os172/75, 9Os170/84

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Veröffentlicht am 17.02.1976
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Will der Täter aus der Rückgabe des Diebsguts noch für sich einen Vermögensvorteil erzielen, indem er etwa dem Bestohlenen das Diebsgut zum "Rückkauf" anbietet oder für die Rückgabe eine Belohnung in Anspruch zu nehmen sucht, liegt schon begrifflich keine Schadensgutmachung im technischen Sinne vor.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 172/75
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 12 Os 172/75
  • 9 Os 170/84
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 9 Os 170/84
    Vgl auch; Beisatz: Um strafaufhebend zu wirken, muß die Rückstellung der gestohlenen Sache ohne Vorbehalt und ohne Gegenleistung erfolgen. (T1) Veröff: EvBl 1985/177 S 760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095225

Dokumentnummer

JJR_19760217_OGH0002_0120OS00172_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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