RS OGH 1976/2/18 1Ob530/76 (1Ob531/76), 1Ob237/13d

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Veröffentlicht am 18.02.1976
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Norm

ABGB §884
ABGB §886

Rechtssatz

Ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, kann zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages zustandekommen, gilt aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/76
    Entscheidungstext OGH 18.02.1976 1 Ob 530/76
    Veröff: SZ 49/23
  • 1 Ob 237/13d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 237/13d
    Auch; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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