Norm
ABGB §906Rechtssatz
Auch der Gläubiger kann sein Wahlrecht schlüssig dadurch ausüben, daß er eine Leistung ganz oder teilweise entgegennimmt. Eine stillschweigende Ausübung der Wahl kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich der Wahlberechtigte seines Wahlrechts bei Entgegennahme der Leistung bewußt ist, weil anderenfalls, nämlich bei einem Irrtum hierüber, die Regel des § 1436 ABGB analog zur Anwendung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017661Dokumentnummer
JJR_19760310_OGH0002_0010OB00553_7600000_001