RS OGH 1976/3/10 1Ob553/76

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Veröffentlicht am 10.03.1976
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Norm

ABGB §906
ABGB §1436

Rechtssatz

Auch der Gläubiger kann sein Wahlrecht schlüssig dadurch ausüben, daß er eine Leistung ganz oder teilweise entgegennimmt. Eine stillschweigende Ausübung der Wahl kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich der Wahlberechtigte seines Wahlrechts bei Entgegennahme der Leistung bewußt ist, weil anderenfalls, nämlich bei einem Irrtum hierüber, die Regel des § 1436 ABGB analog zur Anwendung kommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 553/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 553/76
    Veröff: EvBl 1977/15 S 41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017661

Dokumentnummer

JJR_19760310_OGH0002_0010OB00553_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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