Norm
ABGB §906Rechtssatz
Die Regel, daß gemäß § 906 ABGB bei der Wahlschuld dem Verpflichteten die Wahl zusteht, gilt nur im Zweifel. Es kann sich auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder nach den Umständen des Falles auch ein Wahlrecht des Gläubigers ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017678Dokumentnummer
JJR_19760310_OGH0002_0010OB00553_7600000_002