RS OGH 1976/3/18 10Os23/76, 12Os87/80, 12Os37/81, 15Os35/12d (15Os36/12a)

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Veröffentlicht am 18.03.1976
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Norm

StGB §94
StGB §95
StVO §4 Abs2

Rechtssatz

Es unterläßt derjenige vorsätzlich die erforderliche Hilfe zu leisten, der, obgleich er zumindest mit der objektiv gegebenen Hilfebedürftigkeit des Verletzten ernstlich rechnet, annimmt, daß dritte Personen, mögen diese auch nach dem § 95 StGB oder nach dem § 4 Abs 2 StVO gleichfalls zu einer Hilfeleistung bzw zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sein, sich um den Verletzten kümmern werden und dies daher selbst nicht tut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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