RS OGH 1976/10/19 3Ob577/76, 1Ob733/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1976
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Norm

ABGB §33
ABGB §36
ABGB §37 A
ABGB §37 C1
ZPO §271

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Heranziehung der in einem ausländischen Recht geltenden Rechtsanwendungsnormen zu einem anderen Ergebnis führen würde kann nur insoferne Bedeutung haben, als im Einzelfall der Nachweis einer ( allenfalls auch gemäß § 863 ABGB vereinbarten ) Rechtswahl im Sinn des § 36 letzter Halbsatz ABGB leichter als sonst zu erbringen wäre ( zur konkludenten Rechtswahlmöglichkeit vergleich SZ 42/103, JBl 1971,39 ua ). Eine derartige Rechtswahl müßte jedoch behauptet und bewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009205

Dokumentnummer

JJR_19761019_OGH0002_0030OB00577_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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