Norm
ABGB §33Rechtssatz
Der Umstand, daß die Heranziehung der in einem ausländischen Recht geltenden Rechtsanwendungsnormen zu einem anderen Ergebnis führen würde kann nur insoferne Bedeutung haben, als im Einzelfall der Nachweis einer ( allenfalls auch gemäß § 863 ABGB vereinbarten ) Rechtswahl im Sinn des § 36 letzter Halbsatz ABGB leichter als sonst zu erbringen wäre ( zur konkludenten Rechtswahlmöglichkeit vergleich SZ 42/103, JBl 1971,39 ua ). Eine derartige Rechtswahl müßte jedoch behauptet und bewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009205Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0030OB00577_7600000_001