Norm
FinStrG §251 Abs1 litaRechtssatz
Die Zugehörigkeit verschiedener selbständig geführter Stifte mit eigener Buchhaltung zu derselben Ordensgemeinschaft sowie die Teilnahme an der Superiorenkonferenz ändert nichts daran, daß es zwischen denselben (wie zwischen Betrieben, die demselben Eigentümer gehören zB verstaatlichte Industrie) steuerliche Geheimnisse, deren Verrat pönalisiert ist, geben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086893Dokumentnummer
JJR_19761020_OGH0002_0090OS00120_7600000_001