RS OGH 1976/11/4 7Ob679/76, 6Ob665/77, 6Ob540/92, 2Ob166/97v

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Veröffentlicht am 04.11.1976
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Norm

ABGB §1151 IB
NTG §12

Rechtssatz

§ 12 NTG fingiert die Erteilung eines Auftrages auf die Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes. Auf die Entgeltforderung des Notars sind daher jene Gesetzesbestimmungen anzuwenden, die für die Entgeltsforderungen gegen die unmittelbaren Auftraggeber gelten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 679/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 679/76
    Veröff: NZ 1979,74
  • 6 Ob 665/77
    Entscheidungstext OGH 24.11.1977 6 Ob 665/77
    Veröff: NZ 1981,28
  • 6 Ob 540/92
    Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 540/92
    Vgl aber; Beisatz: Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft ist nicht als Teilnehmer der mit seinem Einverständnis notariell beurkundeten Hauptversammlung im Sinne des § 12 NTG anzusehen. (T1) Veröff: WBl 1992,335
  • 2 Ob 166/97v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 166/97v
    Vgl; Beisatz: Unter dem Begriff "Teilnehmer" im Sinn des § 12 NTG werden alle jene Personen verstanden, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben, und darüberhinaus jene, aus deren Verhalten im Sinn des § 863 ABGB abzuleiten ist, daß sie den Notar unabhängig von einem durch einen anderen ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038203

Dokumentnummer

JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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