Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Hat der Schädiger vorsätzlich oder grob sorglos gehandelt, so fällt in der Regel ein leicht sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht und führt nicht zu einer Schadensteilung (volltrunkener Motorradfahrer fährt auf der linken Straßenseite einen vom Gehsteig auf die Straße tretenden Fußgänger nieder).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027489Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0080OB00208_7600000_001