TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2003/16/0005

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

000;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

BudgetbegleitG 2000 Art32;
GGG 1984 §2 Z4;
WGG 1979 §30;
WGG 1979 §4 Abs1e idF 2000/I/026;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1. der W reg. Gen.m.b.H. und

2. der Ö Gesellschaft m.b.H., beide in S, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 26. Juni 2001, Zl. Jv 2972-33/00-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der (ursprünglich vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der vorliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerinnen begehrten unter Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 WGG mit Grundbuchsgesuch vom 25. Mai 2000 diverse Grundbuchseintragungen, die erst am 30. Juni 2000 vollzogen wurden.

Die belangte Behörde gewährte mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (abgesehen von einer teilweisen Stattgabe in einem nicht beschwerdegegenständlichen Bereich) die angestrebte Gebührenbefreiung mit der Begründung nicht, § 30 WGG sei durch Art. 32 des Budgetbegleitungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 außer Kraft gesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wobei sich die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 und 2 WGG verletzt erachten und ausdrücklich betonen, die Beschwerde in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Amtshaftungsklage zu erheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 32 des Budgetbegleitungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, lautet:

"Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147, wird wie folgt geändert:

1.

§ 30 wird samt Überschrift aufgehoben.

2.

In Art. IV wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1e eingefügt:

3.

'(1e) § 30 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Juni 2000 begründet wird.'"

Gemäß § 2 Z. 4 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

Die Beschwerde vertritt demgegenüber den Standpunkt, es komme auf das Datum der Überreichung des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht (im vorliegenden Fall 25. Mai 2000) an.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in einem ebenfalls § 30 WGG betreffenden Fall mit Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/16/0890, klargestellt, dass es nicht auf das Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht, sondern auf den Tag der Vornahme der Eintragung ankommt, wobei der Vollzug der Eintragung maßgeblich ist. An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in weiterer Folge festgehalten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/16/0154).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der zitierten Rechtsprechung verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Damit ergibt sich aber bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 20. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160005.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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