Norm
StGB §105 A1Rechtssatz
Die Nötigung des Opfers durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, daß dieses sich gegen die Nötigung auch zur Wehr setzte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093413Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0120OS00174_7600000_002