RS OGH 1977/2/4 1Ob3/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1977
beobachten
merken

Norm

JN §1 CVIII
WRG §3
WRG §10
WRG §98

Rechtssatz

Daß die Errichtung von Wassernutzungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ändert nichts an der sonst gegebenen Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. Wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Mitbenützung geltend gemacht, sind zur Entscheidung über diesen Anspruch die Gerichte berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045899

Dokumentnummer

JJR_19770204_OGH0002_0010OB00003_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten