RS OGH 1977/2/16 8Ob13/77, 8Ob266/79, 2Ob10/81, 2Ob45/83, 2Ob73/12t, 2Ob68/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

ABGB §1304 BIIf
EKHG §7
EKHG §11
StVO §20 Abs1 IA11
StVO §76 Abs4 III
StVO §76 Abs5

Rechtssatz

Berücksichtigt man, dass der verunglückte Fußgänger durch sein schuldhaftes Verhalten beim Überqueren der Straße zwar die den Unfall einleitende Ursache gesetzt hat, dass aber anderseits die Betriebsgefahr eines in der Dunkelheit mit achtzig km/h fahrenden Personenkraftwagens nicht unbeträchtlich ist, erscheint die Schadensteilung von 1 : 2 zugunsten des Personenkraftwagenfahrers gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 13/77
  • 8 Ob 266/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 266/79
    Vgl
  • 2 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 10/81
    Vgl; Beisatz: Unfall beim Rechtsüberholen eines Linksabbiegers, durch den querender Fußgeher verdeckt wird, Drittelmitverschulden des Personenkraftwagenlenkers. (T1)
  • 2 Ob 45/83
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 45/83
    Vgl; Veröff: ZVR 1984/290 S 298
  • 2 Ob 73/12t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 73/12t
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine von der ? wenn auch zulässigen ? aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgehende Betriebsgefahr ist im Verhältnis zum ? durchaus schwer wiegenden ? Verschulden des Fußgängers mit einem Viertel zu bewerten. (T2)
  • 2 Ob 68/13h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
    Vgl; Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten einer Fußgängerin, deren Verschulden nur als gering einzustufen ist, da die für sie geltende Fußgängerampel bereits grün zeigte und sie daher - abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen - grundsätzlich berechtigt war, die Fahrbahn zu überqueren, gegenüber dem Straßenbahnhalter im Hinblick auf die von einer Straßenbahn in einem Fall des späten Räumens einer Kreuzung ausgehenden Betriebsgefahr, die auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen ist. (T3)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027275

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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