Norm
StGB §90 Abs1Rechtssatz
Die Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung nur dann aus, wenn die Verletzung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092850Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0120OS00180_7600000_001