RS OGH 1977/3/22 4Ob309/77, 4Ob395/81, 4Ob317/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1977
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Norm

PatG 1970 §147 Abs2
PatG 1970 §156
PatG 1970 §160

Rechtssatz

Schwierige technische Fragen, welche die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen erfordern (Neuheitsschädlichkeit) sollen nicht im Provisorialverfahren entschieden werden, sondern können nur im Prozeß selbst unter Ausschöpfung aller von den Parteien hiezu angebotenen Beweismittel beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 309/77
  • 4 Ob 395/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 395/81
    Beisatz: Wenn sich das Rekursgericht "im Hinblick auf die von den Parteien vorgelegten, einander widersprechenden Gutachten" außerstande sieht, zu der tatsächlichen Feststellung zu kommen, daß die Anlage des Beklagten die wesentlichen Merkmale des Patentanspruches des Klägers aufweist, dann ist diese Annahme als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung einer Anfechtung mit Revisionsrekurs entzogen (so bereits ÖBl 1971,98). (T1) Beisatz: Beschichtungsanlagen für Abstandhalterrahmen. (T2) Veröff: RZ 1982/11 S 34 = ÖBl 1982,10
  • 4 Ob 317/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 317/83
    Auch; Beisatz: Werkzeughalter für Bohrhämmer III. (T3) Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1984,43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071255

Dokumentnummer

JJR_19770322_OGH0002_0040OB00309_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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