RS OGH 1977/3/23 8Ob245/76, 8Ob172/78, 8Ob215/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1977
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Norm

StVO §20 Abs1 IE
StVO §76 Abs5 III

Rechtssatz

Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage (gestaffelte Annäherung zweier Motorräder, von denen eines in einem Abstand von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter an ihm vorbeigefahren wäre) eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 245/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1977 8 Ob 245/76
  • 8 Ob 172/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 172/78
    Vgl; Beisatz: Notbremsung statt Ausweichmanöver eines Kraftfahrzeuglenkers. (T1) Veröff: ZVR 1979/250 S 304
  • 8 Ob 215/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 215/82
    nur: Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden. (T1) Veröff: ZVR 1983/339 S 371

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074840

Dokumentnummer

JJR_19770323_OGH0002_0080OB00245_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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