Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Das Gesetz, nach dem der Schuldspruch erfolgte, ist stets auch bei der Straffestsetzung anzuwenden. Daher kein Günstigkeitsvergleich bei einer in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088679Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0090OS00022_7700000_001