RS OGH 1977/4/27 10Os55/77

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Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

StPO §105

Rechtssatz

Keine rechtliche Wirkung im Erkenntnisverfahren, wenn das Protokoll nicht unterschrieben wurde. Daß der Grund für die Weigerung nicht vermerkt wurde, kann nur im Rahmen der (Dienstaufsicht) Aufsicht zum Tragen kommen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 55/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 10 Os 55/77

Schlagworte

SW: Arbeitsaufsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097535

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0100OS00055_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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