RS OGH 1977/5/12 7Ob576/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §165 ff
ABGB §169
ABGB §531

Rechtssatz

Die sich aus der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ergebenden Rechtsbeziehungen gehören dem Familienrecht an. Die Rechte und Verbindlichkeiten des unehelichen Vaters sind demnach - siehe Gesetzesausnahmen - in seinen persönlichen Verhältnissen begründet und daher im allgemeinen unvererblich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 576/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 576/77
    Veröff: JBl 1978,371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten