Norm
ABGB §165 ffRechtssatz
Die sich aus der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ergebenden Rechtsbeziehungen gehören dem Familienrecht an. Die Rechte und Verbindlichkeiten des unehelichen Vaters sind demnach - siehe Gesetzesausnahmen - in seinen persönlichen Verhältnissen begründet und daher im allgemeinen unvererblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020