RS OGH 1977/5/17 4Ob76/77, 9ObA323/97h, 8ObA22/11k, 9ObA83/17x

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Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

AngG §10 Abs5 IV
ABGB §1486 Z5
HVertrG §16
HVertrG §18

Rechtssatz

Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges besitzt nur den Charakter eines Hilfsanspruches, der das Schicksal des Hauptanspruches auf Provision teilt und daher derselben Verjährungsfrist unterliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Angestellte, Bucheinsicht, Rechnungslegung, Entgelt, Einsicht, Auszug, Auskunft, Vermittler, Vertreter, besondere Verjährungszeit, kurze Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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