TE Vwgh Beschluss 2003/2/27 AW 2003/09/0002

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der I GmbH und 2. der Stadtgemeinde I, beide vertreten durch Dr. L und Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 22. November 2002, Zl. 18.200/47-IV/3/2002, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 259 f, wiedergegebene Judikatur).

Eine im Verfahren nach den §§ 1 und 3 DMSG erfolgte Unterschutzstellung eines Gebäudes soll verhindern, dass ein Objekt ohne Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verändert oder zerstört wird (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1975, Slg. Nr. 8.809).

Die Beschwerdeführer haben ihre gegen die erfolgte Unterschutzstellung der I-Brücke und des Viadukts der H-Bahn gerichtete Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und dazu im Wesentlichen ausgeführt, es seien Umgestaltungs- und Modernisierungspläne im Gange, die durch die Unterschutzstellung zum erheblichen finanziellen Nachteil der beschwerdeführenden Parteien verzögert werden könnten. Auch bilde eine Unterschutzstellung ein erhebliches Hindernis für eine Veräußerung und damit ebenfalls von wirtschaftlichem Nachteil. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt stets aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (§ 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (§§ 4 und 5), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt. Dass eine Maßnahme nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen getroffen werden kann, berechtigt allerdings allein noch nicht bereits zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme "zwingend" gebieten. Nun haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag selbst ausgeführt, dass sie den drohenden Nachteil darin erblicken, dass ihnen eine alsbaldige, von einer Mitwirkung der Denkmalschutzbehörden unabhängige Veränderung des geschützten Objektes durch den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht wird. Zwar mag darin tatsächlich ein (im wesentlichen wirtschaftlicher) Nachteil für die Beschwerdeführer gelegen sein; auf der anderen Seite macht aber gerade die von ihnen ins Treffen geführten Veränderungen und damit die Gefahr der Herbeiführung eines dem erklärten öffentlichen Interesse entgegenstehenden, nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückführbaren Zustandes das vorliegende öffentliche Interesse zu einem "zwingenden" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl. AW 91/09/0007).

Schon aus diesem Grunde war dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Februar 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090002.A00

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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