TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/27 2003/18/0046

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
StGB §232;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des K, (geb. 1979), vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2003, Zl. SD 632/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Den in der Berufung unbestritten gebliebenen Feststellungen der Erstbehörde zufolge sei ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 20. Juli 1995 (als ihm vom Landeshauptmann von Wien ein vom 20. Juli 1995 bis zum 14. Dezember 1999 gültiger quotenfreier Erstaufenthaltstitel zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" erteilt worden sei) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss daran vom Landeshauptmann von Wien einen weiteren Aufenthaltstitel erhalten, ehe ihm von der Erstbehörde ein bis zum 5. Juli 2002 gültiger, von seiner Mutter (die seit dem 16. November 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft besitze) abgeleiteter Aufenthaltstitel zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt worden sei.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. November 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate bedingt, verurteilt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten bzw. mit einem als Mittelsmann abgesondert verfolgten Mittäter zunächst verfälschte "DM-Banknoten" übernommen gehabt habe. Am 7. September 2001 habe er davon eine unbestimmte Anzahl gefälschter "DM 100-Noten" insofern in den Verkehr gebracht, als er sie mit Erfolg anderen Personen angeboten habe und Banknoten von diesen auch übernommen worden seien. Schließlich habe er am 8. September 2000 versucht, zwei weitere gefälschte "DM- 500-Noten" in den Verkehr zu bringen, wobei er schließlich von der Polizei dabei betreten worden sei. Den leugnenden Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass er im Besitz von gefälschten Banknoten gewesen wäre, sei vom Gericht vor allem deshalb kein Glauben geschenkt worden, weil er einerseits bei Annäherung der Polizeibeamten die Banknoten einfach unter ein abgestelltes Fahrzeug geworfen und andererseits in unmittelbarer Nähe des Tatorts die Möglichkeit gehabt hätte, durch ein legales Rechtsgeschäft in einer Wechselstube die "DM-Noten" zu wechseln, wenn er tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre, dass es sich um echte Geldscheine gehandelt hätte.

Der Beschwerdeführer, der am 19. Juni 2002 einen weiteren Antrag auf Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt habe, sei gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 FrG als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn dieses Bundesgesetzes anzusehen. Gemäß § 48 Abs. 1 FrG sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen solche Personen nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei.

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 FrG seien bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sei, insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden dürfe und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden könne. Von daher gesehen sei im Hinblick auf die oben angeführte Verurteilung der im § 36 Abs. 2 Z 1 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht. Auf Grund des oben dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne somit auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG und somit auch jene des § 48 Abs. 1 erster Satz leg.cit. vorliegen würden. In einem solchen Fall könne auch gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 37, 38 und 48 Abs. 1 letzter Satz FrG entgegenstünden.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - obgleich ledig und für niemanden sorgepflichtig - mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im selben Haushalt lebe, verfüge er zweifelsohne über enge familiäre Bindungen, sodass von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen sei. Ungeachtet dessen sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen - dringend geboten. Gerade "die Art und Weise sowie die mehrfachen Tathandlungen" des Beschwerdeführers verdeutlichten sehr augenfällig, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die zum Schutz der Sicherheit des Geldverkehrs aufgestellten strafrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten, weshalb auch eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer keinesfalls positiv ausfallen könne. Selbst wenn die Verbüßung der Untersuchungshaft eine gewisse spezialpräventive Wirkung erfüllt habe, liege das für die obangeführte Verurteilung ausschlaggebende Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers - er sei seit dem 20. Juli 1995 als niedergelassen anzusehen - und seinen familiären und privaten Interessen ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und zu seinem Stiefvater würde zusätzlich durch seine Volljährigkeit relativiert. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Dieser Interessenabwägung sei auch zu Grunde gelegt worden, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Arbeiter aufrecht beschäftigt gewesen sei.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des § 38 FrG einschließlich der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 leg. cit. stünden dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht zehn Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Zudem liege dem Beschwerdefall auch kein Sachverhalt zu Grunde, welcher unter § 48 Abs. 1 letzter Satz FrG zu subsumieren sei, weil der Beschwerdeführer einem von ihm vorgelegten Meldezettel zufolge im Bundesgebiet erstmals ab dem 15. September 1995 als gemeldet aufscheine und aus dem Ausland zugezogen sei. Er könne sich sohin nicht mit Erfolg auf einen bereits zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Inland berufen.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers - selbst unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Situation - nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer österreichischen Staatsbürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und das Aufenthaltsverbot auf § 48 Abs. 1 FrG gestützt. Es kann dahinstehen, ob dem 24-jährigen Beschwerdeführer, der nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zuletzt als Arbeiter aufrecht beschäftigt war, tatsächlich infolge Unterhaltsgewährung durch seine Mutter die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger von Österreich gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG zukommt, darf doch nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 2001/18/0032) gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z 1 FrG genannten Voraussetzungen erlassen werden, wobei auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann.

2. Auf Grund der unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate bedingt, ist der (wie erwähnt) bei der Beurteilung nach § 48 Abs. 1 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranziehbare Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 (hier: zweiter Fall) FrG erfüllt. Ferner ist in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der mit Geldfälschung im Zusammenhang stehenden Kriminalität im Beschwerdefall die in § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 99/18/0445). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die dem besagten Urteil zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen nicht begangen, ist entgegen zu halten, dass auf Grund der Rechtskraft dieser Verurteilung die belangte Behörde daran gebunden war, dass der Beschwerdeführer diese Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruchs das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwH). Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - dieses Urteil seinerzeit nur deswegen in Rechtskraft habe erwachsen lassen, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, vermag daran nichts zu ändern.

3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, dass er zweifelsohne über enge familiäre Bindungen in Österreich verfügen würde, sie habe es aber unterlassen, daraus die rechtlich relevanten Schlüsse unter Anwendung des § 37 FrG zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt schon seit 1995 in Österreich, in seiner Heimat Bulgarien habe er "überhaupt keinen familiären und beruflichen Anschluss mehr". Seine Mutter sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, mit dem sie in aufrechter Ehe an einer näher genannten Adresse in Wien lebe, wo auch der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz habe. Er sei zuletzt als Arbeiter aufrecht beschäftigt gewesen und habe einen näher angegebenen Nettobezug erzielt. Hinzukomme noch, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor einiger Zeit wegen einer näher bezeichneten Krankheit operiert worden sei und daher nicht nur den Beistand ihres Ehemannes, sondern auch die Unterstützung des Beschwerdeführers in dessen Freizeit benötigen würde, damit sie mit ihrer schwierigen gesundheitlichen Situation zurecht komme. Im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit bei langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und mit Rücksicht auf seine familiäre und berufliche Situation hätte die belangte Behörde daher von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht des besagten inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, der im angefochtenen Bescheid genannten familiären Bindungen sowie seiner Berufstätigkeit hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten ist, wobei neben dem von der Behörde herangezogenen Ziel der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer auch noch die Ziele des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten öffentlichen Interesse. Die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration ist in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein aus mehrfachen Tathandlungen bestehendes Fehlverhalten maßgeblich beeinträchtigt. Weiters wird das Gewicht seiner familiären Interessen dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer (was er nicht in Zweifel zieht) zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig war. Den Einwand, er hätte in seiner Heimat Bulgarien überhaupt keinen familiären und beruflichen Anschluss, ist zu erwidern, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land (etwa sein Heimatland) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) dorthin abgeschoben werde. Auch der Hinweis auf die schwierige gesundheitliche Situation seiner Mutter geht fehl, zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, dass deren Betreuung durch ihn aus medizinischer Sicht unerlässlich sei.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180046.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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