RS OGH 1977/6/29 8Ob86/77

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Veröffentlicht am 29.06.1977
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Norm

StVO §46 Abs4 lita

Rechtssatz

Das Durchfahren zwischen den Zapfsäulen einer im Autobahnmittebereich befindlichen Tankstelle, um dadurch auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, ist als Umkehr im Sinne des § 46 Abs 4 lit a StVO zu qualifizieren. Das Umkehren auf Autobahnen ist grundsätzlich, also auch an jenen Stellen, an denen sich Übergänge über den Mittelstreifen befinden, verboten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 86/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 86/77
    Veröff: ZVR 1978/155 S 203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075424

Dokumentnummer

JJR_19770629_OGH0002_0080OB00086_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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