Norm
EO §374 Abs1Rechtssatz
Das schärfere Mittel der Zwangsverwaltung darf nur zugelassen werden, wenn die bloße Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung nicht ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004895Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011