RS OGH 1977/9/15 7Ob51/77, 8Ob176/78, 6Ob505/82, 2Ob28/87, 7Ob6/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1977
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Norm

KFG 1967 §102 Abs6

Rechtssatz

Sicherungsmaßnahmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges sind die Entfernung des Zündschlüssels, die Betätigung eines allenfalls vorhandenen Lenkradschlüssels und des Versperren der Wagentüren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 7 Ob 51/77
    Veröff: ZVR 1978/215 S 247
  • 8 Ob 176/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 176/78
    Beisatz: Und das Schließen der Fenster. (T1) Veröff: ZVR 1979/127 S 139
  • 6 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 6 Ob 505/82
    Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden bei Gastwirtehaftung. (T2)
  • 2 Ob 28/87
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 28/87
    Vgl; Beisatz: Nicht ausreichend: Fahrzeug zur Nachtzeit auf einer jedermann zugänglichen Fläche unversperrt abgestellt, wobei sich der Startschlüssel im Fahrzeug leicht auffindbar unter der Fußmatte befand. (T3)
  • 7 Ob 6/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 6/91
    Vgl; Beisatz: Nicht ausreichend: Unversperrtes Abstellen eines Personenkraftwagens in einem Hof, dessen 1,3 Meter hohes Tor nur verschlossen, aber nicht abgesperrt war und durch ein übergreifen leicht von außen geöffnet werden konnte, im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ablage der Zündschlüssel im nur verschlossenen, aber ebenfalls nicht abgesperrtem Handschuhfach. (T4) Veröff: VersR 1992,520 = VR 1992,124

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065790

Dokumentnummer

JJR_19770915_OGH0002_0070OB00051_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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