TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2003/18/0028

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §64 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §45 Abs4;
MRK Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1975, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A , gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2002, Zl. SD 619/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 2002 wurde gegen Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 1989 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, den er am 20. Oktober 1992 zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe seit dem 10. November 1992 durchgehend über Sichtvermerke verfügt. Am 1. April 1996 sei ihm eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. September 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren (gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstahles und der Brandstiftung gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130, 169 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer und ein Komplize teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in Wechselbeteiligung mit weiteren Mittätern teils als Beitragstäter durch Leistung von Aufpasserdiensten (anderen) fremde bewegliche Sachen in einem S 500.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hätten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie sowohl schweren Diebstahl als auch Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begangen hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Anfang April 1997 bis Ende Oktober 1997 eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen bzw. schweren Diebstählen in verschiedenen Orten Österreichs begangen. Es hätten ihm etwa 25 Fakten zugeordnet werden können. Er habe überwiegend in diverse Firmengebäude eingebrochen, wie etwa in der Nacht zum 6. April 1997 in Ternitz, wo er Bargeld in der Höhe von S 208.646,-

- sowie Autobahnvignetten im Wert von zusammen S 134.650,-- erbeutet habe. Sowohl in der Nacht zum 9. Juli als auch zum 13. Juli 1998 habe er mit seinen Mittätern aus einem Lagerhaus Waren im Wert von über S 200.000,-- gestohlen. Bei seinen unzähligen Einbrüchen während dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Mittätern Waren und Bargeld im Gesamtwert von etwa 1,5 Millionen Schilling erbeutet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Komplizen am 18. August 1997 im Geschäftshaus in einer Firma in Neunkirchen vorsätzlich einen Brand gelegt, indem sie im Obergeschoss des Auktionshauses im Büroraum an zwei und im Möbellager an zumindest drei Stellen sowie am Dachboden offene Flammen eingebracht hätten. Durch diese Brandlegung sei der Firma ein Schaden von etwa 10 Millionen Schilling entstanden.

Obwohl dem Beschwerdeführer im Zuge der Weihnachtsbegnadigung 1999 ein Strafrest von zehn Monaten und 19 Tagen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, habe er sich nicht davon abhalten lassen, erneut einschlägig straffällig zu werden.

Er sei am 25. Oktober 2001 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB), des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise sowie des Verbrechens der überwiegend vollendeten, teilweise jedoch versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Mittäter am 14. November 2000 nach einem Einbruch in einen PKW eine schwarze Lederhandtasche, in der sich eine Geldbörse mit S 2.000,-- Bargeld befunden habe, gestohlen habe. Weiters, dass er am 27. Oktober 2000 einen deutschen Führerschein und am 14. November 2000 eine Visa-Card, einen Zulassungsschein, einen Führerschein sowie eine Scheckkarte mit Bankomatfunktion unterdrückt habe. Außerdem sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass er eine andere Person am 27. Oktober 2000 bzw. am 14. November 2000 dazu bestimmt habe, fremde Urkunden zu unterdrücken und somit dazu beigetragen habe, dass diese Person den Beschwerdeführer insofern durch das Verhalten von Getäuschten unrechtmäßig bereichert habe, als sie am 14. November 2000 durch die Vorgabe, rechtmäßiger Inhaber einer Visa-Card zu sein und Fälschung der Unterschrift der wirklichen Karteninhaberin, die Ausfolgung von Waren im Wert von ca. S 13.000,-- sowie am 14. November 2000 Angestellte eines Juweliers zur Herausgabe einer Herrenarmbanduhr im Wert von S 35.000,-- zu verleiten versucht habe. Zuletzt sei dem Urteil zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer durch die Vorgabe, rechtmäßiger Inhaber einer Visa-Card zu sein, am 14. November 2000 gewerbsmäßig eine andere Person dazu verleitet habe, eine Tankfüllung Benzin, eine Autobatterie sowie Kleidungsstücke auszufolgen.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei somit erfüllt. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Februar 1997 wegen versuchter vorsätzlicher Schlepperei bzw. vorsätzlicher Mitwirkung an einer Schlepperei gemäß § 80 Abs. 1 und 3 FrG aus 1992 mit einer Geldstrafe von S 6.000,-- rechtskräftig bestraft worden sei.

Auf Grund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne kein Zweifel bestehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährdet sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer lebe seit ca. 13 Jahren in Österreich. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen und gehe in unregelmäßigen Abständen einer Beschäftigung nach. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Die fremdenpolizeilichen Maßnahmen seien jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums Dritter - dringend geboten. Gerade die Vielzahl der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verdeutliche, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die strafrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG müssten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in den Hintergrund treten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 35 bzw. 38 FrG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer vor Eintritt der seiner ersten Verurteilung zu Grunde liegenden, für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände erst ca. sieben Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers könne auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden. Eine solche Ermessensübung wäre in Anbetracht der genannten strafgerichtlichen Verurteilungen offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes.

Im Hinblick auf die zahlreichen Vermögensdelikte und die gewerbsmäßige Tatausführung könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde. Die Maßnahme habe daher unbefristet ausgesprochen werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

1.2. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Anfang April 1997 bis Ende Oktober 1997 eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen bzw. schweren Diebstählen mit einer Beute im Gesamtwert von etwa 1,5 Millionen Schilling in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Am 18. August 1997 legte er vorsätzlich einen Brand und führte dadurch einen Schaden von etwa 10 Millionen Schilling herbei. Die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren hat den Beschwerdeführer - der in den Genuss der Weihnachtsbegnadigung des Jahres 1999 gelangte - nicht davon abgehalten, im Oktober und November 2000 neuerlich einschlägig strafbar zu werden, weswegen er am 25. Oktober 2001 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles und des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde hat aus diesem massiven und wiederholten Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine von ihm auch in Zukunft ausgehende Gefahr abgeleitet. Der Beschwerdeführer vermag dem lediglich entgegen zu halten, er habe bei seiner Einvernahme vom 12. April 2002 angegeben, dass er nach der Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder zu arbeiten beginnen könne. Er verfüge über eine Wohnmöglichkeit und über eine von seiner Familie zugesagte finanzielle Hilfe. Im Übrigen bereue er die von ihm verübten Straftaten und habe das Unrecht der Tat eingesehen. Daraus sei abzuleiten, "dass die Zukunftsprognosen für den Beschwerdeführer ausgesprochen gut" seien.

Dieser Auffassung kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen, weil die bloße Beteuerung, in Hinkunft nicht mehr straffällig zu werden, keine Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer in Zukunft fremdes Eigentum respektieren und von einer gewerbsmäßigen Begehung von Eigentumsdelikten Abstand nehmen werde. Konkret fassbare Anhaltspunkte dafür, dass die von der belangten Behörde beim Beschwerdeführer aufgezeigte kriminelle Energie weggefallen oder auch nur vermindert wäre, fehlen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers keine positive Prognose erstellt werden könne, begegnet daher keinen Bedenken. Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in dem vom Beschwerdeführer zu verantwortenden großen Stil kann die Ansicht der belangten Behörde, die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde auf die Dauer des seit 28. Juni 1989, also seit mehr als 13 Jahren bestehenden inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie darauf Rücksicht genommen, dass er in unregelmäßigen Abständen einer Beschäftigung nachgegangen sei. Familiäre Beziehungen bestehen in Österreich nicht. Den daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die dargestellte große Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein bisheriges wiederholtes und massives Fehlverhalten gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

3. Die Aufenthaltsverbot-Verbotsgründe des § 38 Abs. 1 Z. 2 (iVm § 35 Abs. 2) und des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG machen das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer schon im Hinblick darauf nicht unzulässig, dass die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im April 1997 begonnen hat, also zu einem Zeitpunkt, in dem die nach den vorzitierten Bestimmungen relevanten Zeiträume von acht bzw. zehn Jahren noch nicht erreicht waren. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 13 Jahren nach Österreich gekommen ist, ist er auch nicht im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen, sodass daraus ebenfalls kein Grund für die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes erwächst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 98/18/0338).

4. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, auf Art. 6 EMRK "nicht Bedacht genommen" zu haben, ist ihr zu entgegnen, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen - sohin auch das gegenständliche Verfahren über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - nicht dem Anwendungsbereich der genannten Konventionsbestimmung unterfallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 97/21/0296). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert und es sei ihm nicht möglich gewesen, "seine Rechte effektiv zu vertreten", wurde in keiner Weise substantiiert. Ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel wurde damit nicht aufgezeigt.

5. Die Beschwerde bringt schließlich vor, der Beschwerdeführer habe mit der Erhebung seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot "die aufschiebende Wirkung der Berufung beantragt. (...) Auch im Zusammenhang mit der Interessensabwägung hätte dem Berufungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müssen". Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Aufenthaltsverbot gemäß § 64 Abs. 1 AVG grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt. Ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dem nach Lage des Falles maßgeblichen § 45 Abs. 4 FrG gegeben waren, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen hatte, ohnedies mit der Maßgabe bestätigte, "dass der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung entfällt". Im Übrigen wurde während des Berufungsverfahrens von der Durchsetzbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides kein Gebrauch gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist das Aufenthaltsverbot rechtskräftig und durchsetzbar geworden. Anders als die Beschwerde meint, besteht keine rechtliche Grundlage dafür, "dem Berufungsbescheid die aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen. Dass der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30. August 2002 am 18. Dezember 2002 aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft übernommen und abgeschoben worden sei, ist somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern auf dessen gesetzlich vorgesehene Rechtskraft und Durchsetzbarkeit zurückzuführen.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180028.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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