Norm
ABGB §935Rechtssatz
Das Entgelt für die Leistungen des "Europäischen Partner - Vermittlungsringes" muß nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragspartner, worunter im Sinne des § 935 ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019104Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0060OB00742_7700000_002