RS OGH 1977/11/10 6Ob742/77, 6Ob187/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1977
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Norm

ABGB §935
ABGB §1268

Rechtssatz

Das Entgelt für die Leistungen des "Europäischen Partner - Vermittlungsringes" muß nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragspartner, worunter im Sinne des § 935 ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 742/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 742/77
  • 6 Ob 187/99i
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrag, bei dem die Aufnahme in eine spirituelle Gruppe nach von dieser vorgegebenen Spielregeln und die hiebei erwartete spirituelle Erfahrung, allenfalls auch eigene Geschäftsinteressen der Beklagten (Befähigung zur Ausbildung weiterer Reiki-Meister, wofür sie ihrerseits ein entsprechendes Honorar erwarten durfte) im Vordergrund stehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019104

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0060OB00742_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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