Norm
ABGB §163 Abs1 KRechtssatz
Die Beiwohnung ist kein Rechtsgeschäft, allfällige Willensmängel können daher nicht entscheidend sein, sodaß einer behaupteten arglistigen Täuschung des Beklagten durch die Mutter keine Bedeutung zukommt (angebliche Sterilität; Antibabypilleneinnahme) und allfällige unrichtige Angaben über ihre Empfängnisfähigkeit die aus der Bestimmung des § 163 ABGB dem Kinde gegenüber seinem Erzeuger erwachsenen Rechte nicht beeinflussen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048425Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0060OB00699_7700000_001