RS OGH 1977/11/17 6Ob699/77 (6Ob700/77)

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Veröffentlicht am 17.11.1977
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Norm

ABGB §163 Abs1 K

Rechtssatz

Die Beiwohnung ist kein Rechtsgeschäft, allfällige Willensmängel können daher nicht entscheidend sein, sodaß einer behaupteten arglistigen Täuschung des Beklagten durch die Mutter keine Bedeutung zukommt (angebliche Sterilität; Antibabypilleneinnahme) und allfällige unrichtige Angaben über ihre Empfängnisfähigkeit die aus der Bestimmung des § 163 ABGB dem Kinde gegenüber seinem Erzeuger erwachsenen Rechte nicht beeinflussen können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 699/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 6 Ob 699/77
    Veröff: SZ 50/149 = RZ 1978/82 S 190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048425

Dokumentnummer

JJR_19771117_OGH0002_0060OB00699_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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