Norm
ABGB §26Rechtssatz
Einer Wahlpartei, auf die sich das Parteiengesetz nicht bezieht, kommen gemäß § 26 ABGB als einer "erlaubten Gesellschaft" grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie einer natürlichen Person zu. Wenn auch die Auffassungen über das Ausmaß der Rechtsfähigkeit einer Wahlpartei nicht einheitlich sind, so muß sie doch insoweit bejaht werden, als Ansprüche von ihr oder gegen sie erhoben werden, die aus ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzwecks abgeleitet werden. ( Volkspartei - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009146Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00377_7700000_001